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Anerkennung ausländischer Scheidung

Wie erfolgt eine Anerkennung ?

Für die Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Scheidung ist ein Antrag erforderlich.
Der Antrag kann von den ehemaligen Ehegatten/ den zukünftigen Ehegatten oder Lebenspartnern und auch den Erben oder Rentenversicherungsanstalten eingereicht werden.
Am besten vereinbart man beim örtlichen Standesamt einen Termin und lässt sich entsprechend beraten.
Der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils sowie die eingereichten Unterlagen werden vom Standesbeamten an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur abschließenden Entscheidung übermittelt.

Wer ist für die Anerkennung zuständig?

Zuständig für die Entscheidung eines Antrages auf Anerkennung einer Scheidung im Ausland ist die Justizverwaltung des Freistaates Sachsen, wenn ein Ehegatte der geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen hat.

Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen ist im Freistaat Sachsen Aufgabe des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden.
Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist das Oberlandesgericht Dresden, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Oberlandesgerichtes Dresden hat.

Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Bundeslandes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll.

Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll auch in Deutschland weder eine Ehe geschlossen werden oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden, ist für die Anerkennung einer ausländischen Scheidung die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.

benötigte Unterlagen / Formulare:

Das für die Antragstellung erforderliche Formular (Nr.: 16/101) "Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen gemäß §107 FamFG" erhalten Sie im Freistaat Sachsen bei den Standesämtern.

Kosten und Gebühren

Die Gebühren für die Aufnahme eines Antrages für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen betragen 10,00 Euro (zzgl. der anfallenden Gebühren, die das Oberlandesgericht Dresden berechnet).

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