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Rechtsprechung

Schenkungsteuer

Schenkungsteuer: Gilt die günstige Steuerklasse I auch bei Schenkung des biologischen Vaters?

| Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine Tochter gilt bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR auch, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig auch der rechtliche Vater ist. Diese Auffassung des Finanzgerichts (FG) Hessen muss der Bundesfinanzhof in der Revision aber noch bestätigen. |

Im Streitfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Festsetzung der Schenkungsteuer lediglich die Steuerklasse III (Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR). Begründung: Die Anwendung der Steuerklasse I sei nicht möglich. Es bestehe eine rechtliche Vaterschaft zu einer anderen Person. Das schließe die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters aus. Das Finanzgericht Hessen sah das aber im Sinne des Steuerpflichtigen anders.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 15.12.2016, 1 K 1507/16, Rev. BFH Az. II R 5/17, Abruf-Nr. 192738 unter www.iww.de.

Ausbildungsunterhalt

Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen

| Die unterhaltspflichtigen Eltern schulden dem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Haben sie eine solche Berufsausbildung gewährt, sind sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines unterhaltsberechtigten Kindes hin. Die Tochter hatte 2009 auf dem Wirtschaftsgymnasium die Hochschulreife erlangt. Anschließend begann sie eine Ausbildung zur Bankkauffrau, die sie im Januar 2012 erfolgreich mit der Note 1,4 abschloss. Im April 2012 nahm sie mit dem Ziel, Lehrerin an berufsbildenden Schulen zu werden, das Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem allgemeinen Schwerpunktfach katholische Theologie auf. Angestrebter Abschluss ist der „Bachelor of Science“, dem im Master-Studiengang der „Master of Education“ nachfolgen soll. Der unterhaltspflichtige Vater wollte für diesen Studiengang keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen.

Der BGH verurteilte ihn jedoch, auch weiterhin zu zahlen. Die Richter verwiesen darauf, dass er der Tochter eine Berufsausbildung schulde, die deren Begabung und Fähigkeiten, ihrem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Werde eine solche Ausbildung gewährt, müssten Eltern grundsätzlich keine Kosten einer weiteren Ausbildung tragen. Allerdings gebe es unter besonderen Umständen Ausnahmen hiervon. Dazu würden z. B. zählen,

dass der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden könne,
wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war,
oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.
Die Richter am BGH sahen im Ausbildungsweg der Tochter einen engen sachlichen Zusammenhang. Dieser könne trotz verschiedener Berufssparten zwischen Banklehre und dem Lehramtsstudium der Tochter bestehen. Insoweit sei ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeute, oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstelle. Der Vater müsse daher auch für den Studienteil Ausbildungsunterhalt zahlen.

Quelle | BGH, Urteil vom 8.3.2017, XII ZB 192/16, Abruf-Nr. 192834 unter www.iww.de.

Versorgungsausgleich bei Misshandlung

Versorgungsausgleich: Wer seine Ehefrau misshandelt hat keinen Anspruch auf Rentenausgleich

| Nach einer Scheidung werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten geteilt. Unter Juristen heißt das „Versorgungsausgleich“. Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein solcher Ausgleich grob unbillig wäre. |

Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden. Zwischen den betroffenen Eheleuten war es in der Ehezeit häufiger zu Auseinandersetzungen gekommen. Der Ehemann war deshalb wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden. In einem der Fälle hatte der Ehemann seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen, sodass ihr Trommelfell einriss. Dann hatte er sie mit Armen und Beinen am Bett fixiert und ihr ein Kopfkissen ins Gesicht gedrückt. Die Ehefrau musste Todesängste ausstehen. Der Ehemann ließ erst von ihr ab, als der Sohn seiner Frau einschritt. Im Rahmen der Scheidung hatte das Familiengericht die Rentenansprüche trotzdem ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich sei nicht „grob unbillig“. Die gegen die Ehefrau verübten Straftaten seien nicht so erheblich, dass hier eine Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz der Teilung von Rentenansprüchen gerechtfertigt wäre. Hinzu komme, dass die Ehefrau ihrem Mann mehrfach verziehen habe und das Verhältnis der beiden offenbar nicht nur durch die begangenen Straftaten geprägt gewesen sei.

Die Richter am OLG sahen das jedoch anders. Sie gaben der Ehefrau recht, die gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde eingelegt hatte. Neben der Summe der Straftaten wiege insbesondere der eine Vorfall besonders schwer. Auch wenn es sich strafrechtlich „nur“ um eine gefährliche Körperverletzung gehandelt habe, habe die Ehefrau das Ganze als Tötungsversuch empfinden müssen, dem sie wehrlos ausgesetzt gewesen sei. Hinzu komme, dass der Ehemann sich erst durch das Einschreiten des Sohnes seiner Frau von weiteren Misshandlungen habe abhalten lassen. Bei einer solchen Sachlage wäre eine Teilhabe des Ehemannes an den Rentenansprüchen der Ehefrau nicht mehr zu rechtfertigen, so die Richter. Dass die Ehefrau sich zwischenzeitlich habe versöhnen wollen, relativiere das Fehlverhalten des Ehemanns nicht.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.4.2017, 3 UF 17/17, Abruf-Nr. 195601 unter www.iww.de.

Pflegegeld: Unterhalt Minderjähriger

Kürzung des Pflegegelds bei Großelternpflege

| Wenn eine Großmutter als Pflegeperson für die Pflege und Erziehung ihres Enkels zuständig ist, steht ihr grundsätzlich Pflegegeld zu. Dieses kann nur gekürzt werden, wenn sie nach den Maßstäben des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts in der Lage ist, dem Enkel Unterhalt zu gewähren. Wird die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ermittelt, muss auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch des Enkels gegenüber ihrem Ehemann berücksichtigt werden. |

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) könne der Teil des monatlichen Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Voraussetzung sei, dass die Pflegeperson mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandt ist und sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren kann. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Grundsätzen. Danach müssen Großeltern ihren Enkelkindern Unterhalt leisten. Wenn die Fähigkeit ermittelt wird, „Enkelunterhalt“ zu leisten, sei entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein etwaiger Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Unterhalt gegenüber seinem Ehegatten zu berücksichtigen. Deshalb komme es auch auf dessen Einkommensverhältnisse an. Da die Vorinstanz insoweit keine Feststellungen getroffen hat, musste die Sache zurückverwiesen werden.

Quelle | BVerwG, Urteil vom 19.5.2016, 5 C 36/15, Abruf-Nr. 187142 unter www.iww.de.

Internationales: Türkischer Brautschmuck

| Brautschmuck, der der Ehefrau türkischstämmiger Brautleute bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt wird, gilt regelmäßig als Geschenk für die Braut. Veräußert der Ehemann diesen Schmuck ohne Zustimmung der Ehefrau, kann er ihr gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschlossen und dem Ehemann Verfahrenskostenhilfe versagt. Die Richter hielten seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Bochum für aussichtslos. Diese Beschwerde hat der Ehemann sodann zurückgenommen.

Die Eheleute leben seit dem Jahr 2011 getrennt. Sie hatten 2009 zunächst in Kreuztal standesamtlich geheiratet und im Anschluss hieran ihre Hochzeit in der Türkei gefeiert. Anlässlich dieser Hochzeitsfeier übergaben verschiedene Verwandte der Ehefrau mehrere Schmuckstücke. Sie erhielt eine Goldkette, 14 gemusterte und zwei glatte Armreifen aus Gold sowie eine Armkette und eine Halskette, ebenfalls jeweils aus Gold. Die Schmuckstücke trug die Ehefrau während der Hochzeitsfeier und auch einige Wochen danach, im Verlauf des weiteren Aufenthalts in der Türkei sowie in der ersten Zeit nach der Rückkehr nach Deutschland. Danach übergab sie die Schmuckstücke im Einvernehmen mit ihrem Ehemann an dessen Bruder, der sie in einem Schließfach verwahren sollte. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, händigte der Bruder dem Ehemann die Schmuckstücke aus. Der ließ sie in der Folgezeit ohne Zustimmung seiner Ehefrau in der Türkei für umgerechnet ca. 14.300 EUR verkaufen. Nachdem die Frau hiervon erfuhr, verlangte sie von ihrem Ehemann Wertersatz. Sie meinte, der Schmuck habe einen Wert von ca. 29.100 EUR gehabt.

Das Familiengericht hat ein Wertgutachten eingeholt. Es hat dann der Ehefrau 27.300 EUR zugesprochen.

Die Beschwerde des Ehemanns gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts ist erfolglos geblieben. Die Ehefrau habe an dem ihr bei der Hochzeit überreichten Goldschmuck Alleineigentum erworben, entschieden die Richter. Nach dem für die Hochzeitsfeier in der Türkei maßgeblichen türkischen Zivilrecht werde Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt werde, als ihr geschenkt angesehen. Dabei sei unerheblich, wer den Schmuck gekauft habe. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Den Gegenbeweis dafür, dass der Schmuck nicht seiner Ehefrau, sondern ihm geschenkt werden sollte, habe der Ehemann nicht geführt. Mit dem Verkauf des Schmucks habe der Ehemann das Eigentum der Ehefrau verletzt. Deswegen müsse er Schadenersatz in Höhe des Werts des Schmucks leisten. Diesen Wert habe das Amtsgericht mithilfe des eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend ermittelt.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 25.4.2016, 4 UF 60/16, Abruf-Nr. 186929 unter www.iww.de.

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